Satzung

1. Name des Vereins

Der Verei führt den Namen „Weihnachtsschützenverein Stanggaß“. Unter diesen Namen wurdeer 1896 gegründet. Er gehöhrt den verinigten Weihnachtsschützen des Berchtesgadener Landes e.V. an. Er soll ins Vereinsregister eingetragen werden.

2. Sitz des Vereins

Sitz des Vereins ist Stanggaß, Gemeinde Bischofswiesen. Vereinslokal ist das Gasthaus Reitoffen.

3. Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist es, die im Berchtesgadener Land von Alters her: bestehende Sitte des Schießens mit Böllern an hohen Feiertagen oder bei sonstigen festlichen Anlässen zu erbalten, zu fördern, vor Auswüchsen zu bewahren und auf das Tragen der Berchtesgadener Tracht besonderen Wert zu legen.

4. Mitgliedschaft und Beitrag

Die Mitgliederversammöung bestimmt das zum Beitritt erforderliche Alter, sowie die Höhe des jährlichen Beitrages. Die Mittel zur Erfüllung des Vereinszwecks werden durch Mitgliederbeiträge und Spenden aufgebracht.

5. Vereinsführung

Der Verein wählt den 1. und 2. Vorstand, den Kassier, den Schriftführer, den Schützenmeister und den erweiterten Ausschuß. Der 1. und der 2. Vorstand vertretenden Verein nach innen und außen. Ihm obliegt im Sinne von §26 BGB die rechtliche Vertretung des Vereins. Dabei sind der 1. und 2. Vorstand jeder für sich allein vertretungsberechtigt. Die Wahl erfolgt bei der Generalversammlung jeweils auf drei Jahre mit Stimmzettel. Jedes Ausschuß Mitglied ist berechtigt eine Ausschußsitzung einzuberufen. Der Ausschuß bleibt bis zur Wahl im Amt. Bei Rücktritt eines Ausschußmitgliedes ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

6. Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist für die inneren Angelegenheiten des Vereins zuständig. Jedes Mitglied ist zur Teilnahme berechtigt.Die Einberufung erfolgt durch die Vorstandscaft. Mitgliederversammlungen werden mindestens eine Woche vorher mit Angabe der Tagesordnung im Berchtesgadener Anzeiger oder durch Anschreiben bekanntgegeben. Voraussetzung der Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit von einem viertel der gesamten Mitglieder. Politische Tätigkeit ist ausgeschlossen.Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen innerhalb von zwei Wochen durchgeführt werde, wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes beim Vorstand beantragt.
In der Mitgliederversammlung finden Neuaufnahmen statt. Aufgrund Punkt 3 unserer Satzung werden Neumitglieder nur in Tracht aufgenommen.

7. Ehrenmitglieder

Zu Ehrenmitglieder können besonders verdiente Mitglieder des Vereins ernannt werden.
Ehrungen :

  • Ab 70. Lebensjahr und jedes weitere 5. Jahr wird dem Mitglied zum Geburtstag gratuliert
  • Der Ausschuß des Vereins beschließt, welchen verdienten Mitglied zu einem früheren Zeitpunkt gratuliert wird.

8. Grundsätze für das Schießen

Für die Durchführung des allgemeinen Schießens gelten die alten Bräucheund die behördlichen Bestimmungen.

9. Kassen – und Protokollführung

Die Kassenführung des Vereins ist jährlich durch zwei Kassenprüfer zu überprüfen. Diese haben bei der Generalversammlung über das Ergebniss Ihrer Tätigkeit zu berichten. In das Protokollbuch sind alle Beschlüsse einzutragenund vom Schriftführer zu unterzeichnen.

10. Ausschluß

Durch Beschluß des Ausschusses kann ausgeschlossen werden :

  • Wer wild schißt oder an andere wilde Schützen Pulver abgiebt
  • Wer beim Schießeneiner Anordnung des Kommandanten zuwiederhandelt
  • Wer wegen unehrenhaften Verhaltens der Mitgliedschaft unwürdig wurde
  • Wer drei Jahre den Beitrag nicht zahlt
  • Erklärt ein Mitglied seinen Austritt, ist aber mit dem Beitrag im Rückstand, so ist dieser bis zur Austrittserklärung nachzubezahlen.

11. Gemeinnützigkeit

Der Weihnachtsschützenverein Stanggaß verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeverordnung. Der Verein ist selbstlostätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet werden.Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, dei dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden.

12. Auflösung

Der Verein kann nur durch Beschluß der Generalversammlung aufgelöst werden. Hierzu ist eine Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder erforderlich. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Gemeinde Bischofswiesen, die es ausschließlich und unvermittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Die Fahne und die Protokollbücher bekommen ebenfalls die Gemeinde Bischofswiesen.

13. Satzungsänderung

Eine Änderung der Satzung oder des Vereinszwecks kann nur bei der Generalversammlung erfolgen. Sie ist mit der EInladung bekanntzugebenund bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der erschienen Mitglieder.
Mit dieser Satzung wurde die Satzung vom 16. März 1977 des Weihnachtsschützenvereins Stanggaß aufgehoben.

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